Benutzungs- und Entgeltordnung Freisitz/Grillhütte SC Rot-Weiß Rengen 1950 e.V.

§ 1 Benutzerkreis

ab 01.01. 2023 vermietet der SC Rengen probeweise für ein Jahr den Freisitz ohne Einschränkungen

Der SC Rot-Weiß Rengen vermietet die Sportanlage im Stadtteil Rengen an:

a)   Landessportbund Rheinland-Pfalz und andere Landessportverbände

b)   Fußballverband Rheinland und andere Fußballverbände

c)   Sportvereine

d)  gemeinnützige Vereine und Organisationen

e)  Landkreis Vulkaneifel, Verbandsgemeinde Daun und der Stadt Daun

f)   Schulen und Kindergärten

g)  Vereinsmitglieder

h)  Rengener Vereine und Einwohner des Stadtteils Rengen

i)  Sponsoren

Zuständig für die Vermietung ist allein die vom Vorstand beauftragte Person oder deren Vertreter. Der Mietvertrag ist 4 Wochen vor der Veranstaltung abzuschließen. Bei Bedenken gegen die Art der Veranstaltung oder gegenüber dem Mieter kann der Mietantrag abgelehnt werden. Über die Ablehnung entscheidet der Vorstand.

 Die Vermietung erfolgt in der Reihenfolge der Mietanträge.

Die Person, die den Mietantrag stellt und den Vertrag unterzeichnet muss volljährig und bei der Veranstaltung anwesend sein. Eine Vertretung muss rechtzeitig namentlich mitgeteilt werden. Die Schlüsselübergabe erfolgt am Tage der Veranstaltung durch die vom Vorstand beauftragte Person.

§ 2 Nutzungszweck

Die Anlage kann von dem in § 1 genannten Benutzerkreis für folgende Veranstaltungen gemietet werden:

– sportliche Veranstaltungen

– Zelt- und Trainingslager

– kulturelle Veranstaltungen

– Vereinsfeier

– Familienfeier

– sonstige Anlässe (z.B. Betriebs- oder Abteilungsausflüge)

Der Mieter darf den angemieteten Nutzungsgegenstand (§ 3) nur zu dem vereinbarten Zweck benutzen.

§ 3 Nutzungsgegenstand

Gegenstand der Nutzung kann sein:

a) FS = Freisitz mit Toiletten, Kiosk und Parkplatz

b) SP = Sportplatz mit Toiletten, Umkleide/Duschen und Parkplatz

c) GA = gesamte Anlage (FS + SP)

d) ZP = zusätzlich Zeltplatz

Wenn das vorhandene Mobiliar nicht ausreicht, kann der Mieter zusätzlich  Tische, Bänke, Stühle, Theken, Partyzelt oder ähnliches nach Absprache mit dem Vermieter beschaffen und aufstellen.

Übernachtungen sind grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme hiervon kann im Mietvertrag geregelt werden. Das Vereinslokal kann nicht gemietet werden. Ausnahmen nur nach Vorstandsbeschluss.

§ 4 Nutzungsdauer

Die allgemeine Nutzungsdauer für eintägige Veranstaltungen erstreckt sich von 15.00 – 12.00 Uhr des folgenden Tages. Abweichungen hiervon und mehrtägige Veranstaltungen werden im Mietvertrag geregelt.

§ 5 Nutzungsentgelte

Es fallen folgende  Entgelte für die Nutzung an:

FS   100,00 € pro Tag                                                     Kaution:  250,00 € (gültig ab 01.02.2023)

SP   nach Bedarf im Mietvertrag festgelegt                        Kaution:  100,00 €

GA   ohne Zeltplatz 250,00 € pro Tag                                Kaution:  200.00 €

GA   mit Zeltplatz   zus.  1,00 € pro Person u. Tag             Kaution:   200,00 €

In den Entgelten ist die Entsorgung von maximal 10 Müllsäcken (Standard blau) über einen am Sportplatz aufgestellten Container enthalten. Jeder weitere Müllsack kostet 3,00 €. Weitere Kosten werden mit der Kaution verrechnet.

Entgelt und Kaution sind bei Vertragsunterzeichnung zu zahlen. Die Kaution wird bei der Schlüsselrückgabe – nach Abnahme der Anlage – erstattet. Die Kosten für die Behebung entstandener Schäden werden mit dem Kautionsbetrag verrechnet. Reicht die Kaution nicht aus, wird an den Schadensverursacher eine Nachforderung gestellt.

Tritt der Mieter vom Vertrag nach Vertragsabschluss aus nicht triftigen Gründen zurück, so werden 50 % des Nutzungsentgelts und der Kaution einbehalten. Ausfälle durch höhere Gewalt sind davon ausgenommen.

§ 6 Besondere Auflagen

Bei Großveranstaltungen (vom Vermieter festgelegt) gelten folgende Regelungen:

– Ausschank nur in stabile Plastikbecher

– Weizenbier und Pils nur vom Fass

– Umfüllen von alkoholfreien Getränke in Becher

– nur Verkauf von Plastikflaschen

– Colabier, Radler oder Spezi werden selbst gemixt

§ 7 Räumungs- und Säuberungspflicht des Mieters

Die gemieteten Anlagen sind vom Benutzer bis zur Abnahme und Schlüsselübergabe zu reinigen. Abfälle sind bei dem vorhandenen Container abzustellen. Ein Verbrennen des Mülls ist verboten. Geräte und Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Alle vom Mieter mitgebrachten Gegenstände sind von ihm unverzüglich nach der Veranstaltung zu entfernen. Ist der Vermieter mit dem Zustand der Anlage nicht zufrieden und verweigert die Abnahme, so wird die Kaution ganz oder zum Teil bis zur Beseitigung des Mangels einbehalten. Muss der Vermieter aus zeitlichen Gründen (erneute Verpachtung) den Schaden selbst beheben, kann zur Kostendeckung die Kaution herangezogen werden. Reicht diese nicht aus wird eine Nachforderung gestellt.

§ 8 Haftungsregelungen

Die Benutzung der Anlagen geschieht auf eigene Gefahr. Vorschriften der Brand- und Unfallverhütung sind strengstens zu beachten.

Der Mieter haftet gegenüber dem SC Rot-Weiß Rengen in voller Höhe für alle aus der Benutzung entstandenen Schäden an den Anlagen, Inventar und sonstigen Einrichtungen.

Der SC Rot-Weiß Rengen, seine Mitglieder und Beauftragte genießen Haftungsausschluss hinsichtlich etwaiger Personen-, und/oder Vermögensschäden infolge der Nutzung der gemieteten Anlagen.

Die Haftung des SC Rot-Weiß Rengen für den sicheren Bauzustand von Gebäuden im Sinne von § 836 BGB bleibt unberührt.

§ 9 Kontrollbefugnis des SC Rengen

Der Beauftragte des SC Rot-Weiß Rengen hat jederzeit das Recht, vor, während und nach der Veranstaltung die vermieteten Anlagen zu betreten.

Bei nicht ordnungsgemäßer Nutzung ist der Mieter verpflichtet entsprechenden Anordnungen des Beauftragten nachzukommen.

Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen aus Absatz 2 nicht nach, so kann der SC Rot-Weiß Rengen durch seinen Beauftragten die weitere Nutzung der Anlagen untersagen.

§ 10 Besondere Bestimmungen

Im Rahmen der Veranstaltungen ist der Mieter für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Jugendschutz, Polizeistunde, Lautstärke) verantwortlich. Ist die Veranstaltung öffentlich, so sind vom Mieter zusätzlich die entsprechenden Genehmigungen von den Behörden einzuholen.

Fahrzeuge sind an den dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen. Das Anfahren der Anlage ist nur für Versorgungsfahrzeuge zugelassen. Die Zufahrt für Feuerwehr und Rettungsdienste ist unbedingt freizuhalten.

Die Haftung für Garderobe obliegt dem Mieter.

§ 11 Mietvertrag

Mit jedem Benutzer ist ein Mietvertrag in 2-facher Ausfertigung abzuschließen. Die Benutzungs- und Entgeltordnung ist beizufügen.

§ 12 Inkrafttreten

Die Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft.